Informationen zu den Jahrgängen 8-10
Versetzungen
An der Gesamtschule gehen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungen in die Klassen 6 – 9 über. Erst ab der Jahrgangsstufe 9 gibt es also Versetzungen.
Grundsätzlich richtet sich das Versetzungsverfahren nach § 50 des Schulgesetzes NRW bzw. nach § 21-23 und § 28 der APO-SI. Wie schon im letzten Schuljahr gibt es auch im Schuljahr 20/21 zum Ausgleich coronabedingter Benachteiligungen kleine Änderungen bzw. Besonderheiten im Versetzungsverfahren:
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„Auf der Basis der erbrachten Leistungen im Präsenz- und Distanzunterricht können die Versetzungsentscheidungen gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgen. Hierbei werden die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen berücksichtigt.“ 1
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Es werden keine „Blauen Briefe“ versendet, was zur Folge hat, das Minderleistungen, die abweichend von der im letzten Zeugnis erteilten Note nicht mehr ausreichend sind, in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden.
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Geht mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung einher, so werden Minderleistungen bei der Entscheidung über die Versetzung sehrwohl berücksichtigt.
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„Zudem sollen durch eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erweiterte Nachprüfungsmöglichkeiten geschaffen werden.“ 2
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Das freiwillige Wiederholen einer Klasse soll ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer an einer Schule ermöglicht werden.
Die letzten beiden Punkte sind von Seiten des Ministeriums geplant, aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher bestätigt.
Hinweise und nützliche Links: